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Trockenbau · Akustik · Brandschutz

Lübeck

Ratgeber

Brandschutz im Trockenbau: was eine Wand zur F-90-Wand macht

Im Brandschutznachweis steht „feuerbeständig“, im Leistungsverzeichnis „F 90“, im Klassifizierungsbericht des Plattenherstellers „EI 90“. Gemeint ist meist dieselbe Wand. Ob sie diese Klasse am Ende erreicht, entscheidet sich aber erst auf der Baustelle: an der Steckdose, am Deckenanschluss, an der Kabeltrasse. Wie nationale und europäische Klassen zusammenhängen, klärt der erste Teil; danach geht es um die Stellen, an denen Brandschutzwände und Brandschutzdecken im Trockenbau scheitern können.

Feuerhemmend bis feuerbeständig: welche Begriffe zusammengehören

Die Musterbauordnung nennt keine Minuten. Sie teilt Bauteile nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit in feuerhemmende, hochfeuerhemmende und feuerbeständige ein und unterscheidet zusätzlich, ob sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 26 MBO; maßgeblich ist die jeweilige Landesbauordnung). Welche Anforderung für eine bestimmte Wand oder Decke gilt, ergibt sich aus der Baugenehmigung und dem zugehörigen Brandschutznachweis beziehungsweise Brandschutzkonzept.

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ordnet diese Begriffe in ihrem Anhang 4 Feuerwiderstandsklassen zu, und zwar auf zwei Wegen. National sind das die Klassen nach DIN 4102-2, deren Zahl die Feuerwiderstandsdauer in Minuten angibt, europäisch die Klassen nach DIN EN 13501-2. Dort steht R für die Tragfähigkeit, E für den Raumabschluss und I für die Wärmedämmung. Nichttragende Trennwände erhalten deshalb eine EI-Klasse, tragende Wände und Decken eine REI-Klasse.

Nichttragende raumabschließende Wände: Zuordnung der Klassen nach MVV TB, Anhang 4, Tabellen 4.2.4 und 4.3.2
Bauaufsichtliche Anforderung National (DIN 4102-2) Europäisch (DIN EN 13501-2) Brandverhalten der Baustoffe (DIN EN 13501-1)
feuerhemmendF 30-BEI 30mindestens E-d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 30-AEI 30A2-s1,d0
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 60-ABEI 60wesentliche Teile A2-s1,d0, im Übrigen E-d2
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 60-AEI 60A2-s1,d0
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar)F 90-ABEI 90A2-s1,d0, im Übrigen E-d2
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90-AEI 90A2-s1,d0

Die Buchstaben hinter der nationalen Klasse beschreiben die Baustoffe: „A“ heißt nichtbrennbar, „AB“ in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar, bei „B“ sind auch brennbare Baustoffe zulässig. Die EI-Klasse sagt darüber nichts aus; das Brandverhalten wird getrennt nachgewiesen. Brandwände tragen zusätzlich ein M für die mechanische Beanspruchung (EI 90-M).

Nichtbrennbar ist noch nicht feuerbeständig

Für Baustoffe gilt eine eigene Skala: DIN EN 13501-1 ordnet sie in die Klassen A1 bis F ein, ergänzt um die Rauchentwicklung (s1 bis s3) und das brennende Abtropfen (d0 bis d2). Als „nichtbrennbar“ im Sinne des Bauordnungsrechts gilt nach MVV TB ein Bauprodukt mit mindestens A2-s1,d0.

Ein großer Hersteller gibt in seinen Produktdatenblättern die gewöhnliche Bauplatte (Typ A nach DIN EN 520, national GKB) und die Feuerschutzplatte gleichermaßen mit A2-s1,d0 an. Den Unterschied macht das Verhalten unter Brandeinwirkung: Die Feuerschutzplatte (Typ DF nach DIN EN 520, national GKF nach DIN 18180) ist auf verbesserten Gefügezusammenhalt bei hohen Temperaturen geprüft. Eine Wand aus Bauplatten ist also nichtbrennbar, aber nicht automatisch feuerhemmend. Und dieselben 12,5 mm dicken GKF-Platten ergeben je nach Lagenzahl und Dämmung eine F-30- oder eine F-90-Wand, wie die klassifizierten Konstruktionen der DIN 4102-4 zeigen.

Auch Strahlenschutzplatten haben einen Feuerschutzplattenkern; über die Feuerwiderstandsklasse einer Röntgenraumwand entscheidet aber ebenfalls der Nachweis des Wandaufbaus. Was beim Abschirmen selbst zählt, erklärt der Beitrag zum Strahlenschutz im Trockenbau.

Die Klasse gehört zum nachgewiesenen System

Eine Feuerwiderstandsklasse gilt immer für eine Konstruktion, die im Brandversuch geprüft oder in einer Norm klassifiziert ist. Als Nachweis dienen:

Eine Europäische Technische Bewertung (ETA) bezieht sich dagegen auf ein Bauprodukt oder einen Bausatz; ob die Ausführung zusätzlich einen nationalen Nachweis braucht, regelt die MVV TB.

Der Nachweis legt die Wand bis ins Detail fest: Profile und Achsabstand, Plattentyp, Plattendicke und Lagenzahl, Mineralwolle nach Art, Dicke und Rohdichte, Schrauben und Schraubabstände, zulässige Wandhöhe und Anschlüsse. Wer eine Lage weglässt, weil die Wand „dick genug aussieht“, hat keine nachgewiesene Wand mehr. Auch beim Mischen von Systemen entscheidet allein der Nachweis. Nennt er eine bestimmte Platte, ist die äußerlich gleiche Feuerschutzplatte eines anderen Herstellers nicht automatisch gedeckt, auch wenn auf beiden „Typ DF“ steht.

Soll die Trennwand zur Nachbarpraxis feuerhemmend sein und zugleich vertrauliche Gespräche abschirmen, müssen sich beide Nachweise auf denselben Aufbau beziehen; eine zusätzliche Schale oder ein anderer Dämmstoff braucht einen passenden Nachweis. Wie sich beides verbinden lässt, zeigt der Beitrag zum Schallschutz der Trockenbauwand.

Wo Brandschutzwände auf der Baustelle ihre Klasse verlieren

Steckdosen, Verteiler und Revisionsklappen

Jede Öffnung in der Beplankung schwächt die Wand. Das Knauf-Datenblatt W11_DSS.de nennt für Hohlwanddosen in Brandschutzwänden Regeln wie diese: Dosen nicht direkt gegenüberliegend setzen und die Mineralwolle dahinter auf nicht weniger als 30 mm zusammendrücken. Andernfalls wird der Bereich hinter der Dose mit Plattenstreifen in Beplankungsdicke ausgekleidet oder die Dose in Gipsmörtel gebettet; für weitere Fälle gibt es Brandschutzdosen mit eigenem Verwendbarkeitsnachweis. Ein Unterputzverteiler fällt nicht unter diese Dosenregeln. Er braucht eine eigene, nachgewiesene Lösung, etwa eine Einhausung, sonst unterbricht der große Ausschnitt den Raumabschluss der Wand. Revisionsöffnungen brauchen einen Revisionsabschluss, dessen Nachweis zu Wandtyp und Beplankungsdicke passt.

Starrer statt gleitender Deckenanschluss

Massivdecken biegen sich unter Last durch. Eine nichttragende Trennwand darf diese Last nicht aufnehmen; sonst entstehen Risse, an denen im Brandfall der Raumabschluss versagen kann. Beim gleitenden Deckenanschluss wird deshalb ein Riegel aus Plattenstreifen mit einer nichtbrennbaren Anschlussdichtung an der Rohdecke befestigt, darunter das UW-Profil. Die CW-Profile stehen mit Bewegungsspiel im UW-Profil, die Beplankung überdeckt den Riegel, endet mit Abstand unter der Decke und wird nicht im UW-Profil verschraubt. Laut Knauf-Datenblatt W11_DSS.de ist der gleitende Anschluss bei Brandschutzwänden für eine Deckendurchbiegung bis 20 mm ausgelegt. Verschraubt ein Monteur die Beplankung oben fest, sieht die fertige Wand genauso aus, bis sich die Decke senkt.

Brandschutzwand mit gleitendem Deckenanschluss im VertikalschnittNichttragende Metallständerwand mit zweilagiger GKF-Beplankung; oben Riegel aus Plattenstreifen, UW-Profil und Spalt unter der Rohdecke, unten Bodenanschluss auf Anschlussdichtung.RohdeckeRohboden12345678910

Brandschutzwand mit gleitendem Deckenanschluss, Vertikalschnitt, schematisch und nicht maßstäblich. Aufbau und Maße richten sich nach dem Nachweis des Systems.

  1. Anschlussdichtung an der Rohdecke, nichtbrennbar
  2. Riegel aus Plattenstreifen (GKF), durch ihn ist das UW-Profil an der Rohdecke befestigt
  3. UW-Profil am Deckenanschluss
  4. CW-Profil, steht mit Bewegungsspiel im UW-Profil
  5. Beplankung GKF, zwei Lagen je Seite, überdeckt den Riegel
  6. Spalt a unter der Rohdecke: Maß für die Deckendurchbiegung
  7. Verschraubt wird erst unterhalb des UW-Profils im CW-Profil, nicht im UW-Profil
  8. Mineralwolle nach Nachweis
  9. Durchbiegung der Rohdecke
  10. Bodenanschluss: UW-Profil auf Anschlussdichtung, Beplankung dicht auf den Rohboden gestellt, Fuge verspachtelt

Durchführungen und Abschottungen

Für Leitungen durch feuerwiderstandsfähige raumabschließende Bauteile verlangt die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Abschottungen mit mindestens derselben Feuerwiderstandsfähigkeit oder entsprechend klassifizierte Schächte und Kanäle; für einzelne Leitungen lässt sie unter engen Bedingungen Erleichterungen zu. Lüftungsleitungen regelt sie nicht. Für sie gilt die Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) mit Brandschutzklappen oder feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen. Abschottungen sind eigene Bauarten mit eigenem Nachweis, in der Regel mit Kennzeichnungsschild und Übereinstimmungsbestätigung der einbauenden Firma. Ihren Abstand untereinander regelt der Nachweis; fehlt eine Angabe, verlangt die MLAR in Abschnitt 4.1.3 mindestens 50 mm. Gewöhnlicher Bauschaum im Ringspalt ist keine Abschottung.

Anschlüsse an Unterdecke und Nachbarbauteile

Im Ladenbau liegt es nahe, eine neue Trennwand nur bis zur abgehängten Decke zu führen. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten müssen nach § 29 MBO und den entsprechenden Regelungen der Landesbauordnungen aber in der Regel mindestens feuerhemmend sein und bis zur Rohdecke reichen. Anders bei Wänden notwendiger Flure: Sie dürfen an einer feuerhemmenden Unterdecke enden, wenn ein vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist (§ 36 MBO). Nach MVV TB ist die Anforderung an eine Wand nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben, sofern kein anderer Anschluss zugelassen ist. Stößt eine F-90-Wand an eine unklassifizierte Glaswand, braucht dieser Anschluss eine eigene, nachgewiesene Lösung.

Brandschutzdecken: Schutz von unten, von oben oder beidseitig

Bei Decken kommt die Brandrichtung hinzu. Manche Unterdecken sind nur zusammen mit der tragenden Decke darüber klassifiziert, etwa unter einer Holzbalkendecke; die Klasse gilt dann nur für diese Kombination. Eine selbstständige Unterdecke, in der MVV TB „Unterdecke als selbständiges Bauelement“ genannt, erreicht ihre Feuerwiderstandsfähigkeit allein und wird für Brand von unten, von oben oder beidseitig geprüft. In der europäischen Klasse zeigt ein Zusatz die Brandrichtung an, etwa EI 30 (a←b) für Brand von unten und EI 30 (a↔b) für beide Richtungen.

Liegen in einem notwendigen Flur Leitungen über der Unterdecke, verlangt die MLAR, von Erleichterungen für kleinere Gebäude abgesehen, eine nichtbrennbare Unterdecke, die bei Brand von oben wie von unten mindestens feuerhemmend ist. Für europäisch klassifizierte Unterdecken setzt die MVV TB weitere Bedingungen: Ist die Unterdecke nur für Brand von unten klassifiziert, muss die Decke darüber einer Brandbeanspruchung von oben selbst standhalten. Leuchten, Lautsprecher, Lüftungsauslässe oder Revisionsöffnungen sind nur zulässig, wenn der Klassifizierungsbericht sie vorsieht. Nachträglich eingebaute Downlights im Ladenlokal eines Einkaufszentrums im laufenden Betrieb werfen also dieselbe Frage auf wie die Steckdose in der Wand.

Dokumentation: Übereinstimmungsbestätigung und Nachweise

Nach § 16a Abs. 5 MBO braucht eine Bauart, für die eine Technische Baubestimmung, ein Prüfzeugnis oder eine Bauartgenehmigung gilt, eine Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit diesem Nachweis. Diese Übereinstimmungsbestätigung gibt der Anwender ab, also die Firma, die die Wand oder Decke errichtet hat. Weil die Bauordnung dafür auf die Übereinstimmungserklärung verweist, tauchen in Formularen beide Begriffe auf. Ausgestellt wird sie je eingebautem System; das Muster steht meist im Nachweis. Eine vollständige Kopie des Nachweises gehört in die Bauakte.

Nicht wesentliche Abweichungen gelten noch als Übereinstimmung; das sollte der Inhaber des Nachweises bestätigen, in kritischen Fällen ein Brandschutzsachverständiger. Für wesentliche Abweichungen ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nötig. Wir empfehlen deshalb, für jede Brandschutzwand und Brandschutzdecke vor Baubeginn System, Nachweis und Anschlussdetails festzulegen und die Durchführungen der anderen Gewerke mitzuplanen. Der Brandschutzausbau gehört zu unseren Leistungen im Trockenbau; weitere Themen von der Nachhallzeit bis zum Strahlenschutz finden Sie im Trockenbau-Ratgeber.

Häufige Fragen

Auf den Platten steht GKF. Ist die Wand damit F 90?

Nein. GKF beziehungsweise Typ DF beschreibt nur die Platte. Ob eine Wand F 30, F 90 oder EI 90 erreicht, hängt vom ganzen Aufbau ab: Ständerwerk, Lagenzahl, Plattendicke, Dämmung, Schrauben und Anschlüsse müssen dem Nachweis entsprechen. Maßgeblich sind das Prüfzeugnis, die Bauartgenehmigung oder die klassifizierte Ausführung nach DIN 4102-4. Lassen Sie sich den Nachweis vor dem Einbau zeigen, nicht erst bei der Abnahme.

Im Brandschutzkonzept steht EI 30, unser Wandsystem ist als F 30-A nachgewiesen. Passt das?

In der Regel ja, wenn mit EI 30 die Anforderung „feuerhemmend“ gemeint ist. Die MVV TB ordnet beide Klassen dieser Anforderung zu, und F 30-A erfüllt sogar die strengere Variante „feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen“. Im umgekehrten Fall ist Vorsicht geboten: Eine Wand mit EI 30 erfüllt die Anforderung an nichtbrennbare Baustoffe nur, wenn zusätzlich das Brandverhalten A2-s1,d0 nachgewiesen ist. Ist unklar, was gemeint ist, klärt das der Brandschutzplaner.

Der Elektriker will nachträglich Kabel durch unsere F-90-Wand führen. Was ist zu beachten?

Jede Durchführung braucht entweder eine Abschottung mit Nachweis für diese Wand und diese Leitungen, oder sie muss die Erleichterungen der Leitungsanlagen-Richtlinie für einzelne Leitungen nutzen und deren Bedingungen erfüllen. Diese geben Durchmesser, Abstände und Verschlussmaterial eng vor. Bei Abschottungen bestätigt die einbauende Firma die Übereinstimmung, am Bauteil sitzt in der Regel ein Kennzeichnungsschild. Ob für Lösungen nach den Erleichterungen eine Bestätigung verlangt wird, klärt der Brandschutzplaner; eine Fachunternehmerbescheinigung ist in jedem Fall sinnvoll.

Wer stellt die Übereinstimmungsbestätigung aus, wenn mehrere Firmen an einer Wand arbeiten?

Jede Firma für die Bauart, die sie ausgeführt hat. Der Trockenbauer bestätigt Wand oder Decke, der Elektro- oder Sanitärinstallateur die Abschottungen, die er eingebaut hat. Wichtig ist, die Zuständigkeiten an den Schnittstellen vorher klar zu regeln: wer den Ringspalt schließt, wer die Revisionsklappe setzt, wer das Kennzeichnungsschild anbringt. Sonst fehlt am Ende die Bestätigung, nach der Bauaufsicht oder Betreiber fragen.

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